Kein Anspruch auf nachträgliche Herabsetzung der für den früheren Erwerb festgesetzten Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1996
Leitsatz
Gem. § 14 Abs. 1 ErbStG 1996 sind mehrere Vermögenserwerbe, die innerhalb von 10 Jahren von der selben Person anfallen, zusammen
zu rechnen.
Trotz Zusammenrechnung bleibt jeder Einzelerwerb ein selbständiger steuerpflichtiger Vorgang.
Die Berechnung der anrechenbaren Steuer kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG alternativ nach Maßgabe der fiktiven Steuer
für den Vorerwerb oder nach der tatsächlich für den Vorerwerb zu entrichtenden Steuer erfolgen, wenn diese höher ist.
Beide Anwendungsmöglichkeiten schließen die Erstattung einer "Mehrsteuer" für die Fälle aus, in denen die tatsächliche Steuer
für den Vorerwerb höher als die Steuer für den Gesamterwerb ist oder in denen aufgrund der durch das ErbStG 1996 erhöhten
Freibeträge für den Gesamterwerb nach neuem Recht eine Besteuerung überhaupt entfällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 452 PAAAB-11433
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2000 - 3 K 114/98
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