Pflicht eines Prozessbevollmächtigten, auch für Fälle unvorhergesehener Abwesenheit Vorsorge zu treffen
Leitsatz
Hat der Berichterstatter einem Prozessbevollmächtigten gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Original-Prozessvollmacht
gesetzt und geht am letzten Tag der Ausschlussfrist lediglich ein Schreiben des Sekretariats des Prozessbevollmächtigen ein,
mit dem wegen Auslandsabwesenheit des Sachbearbeiters um Verlängerung der Frist zur Klagebegründung gebeten wird, dann ist
es verspätet, wenn die Original-Prozessvollmacht erst nach Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingeht.
Gerade wer von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befasst ist, hat für Fälle seiner Abwesenheit - und
zwar auch für Fälle plötzlicher Erkrankung oder unvorhersehbarer Geschäftsreisen - Vorsorge zu treffen, dass Fristen nicht
versäumt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1001 Nr. 18 UAAAB-11385
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.1999 - 2 K 106/99
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