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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 370/98

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 119 Abs. 2, AO § 171 Abs. 4, AO § 200

Antrag auf Hinausschiebung des Beginns der Außenprüfung mit der Wirkung der Hemmung der Festsetzungsfrist nur bei vorheriger taggenauer Bestimmung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns

Leitsatz

  1. Ein die Festsetzungsfrist hemmender Antrag i.S.d. § 171 Abs. 4 AO, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, setzt voraus, dasss die Finanzbehörde zuvor den voraussichtlichen Prüfungsbeginn taggenau bestimmt hat.

  2. Die Festlegung des Beginns einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt, der inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.

  3. Da der Prüfungsbeginn den Zeitpunkt angibt, von dem an der Stpfl. Außenprüfungs-Maßnahmen zu dulden und die gesteigerten Mitwirkungspflichten des § 200 AO zu erfüllen hat, ist es für eine hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakt erforderlich, dass der Tag benannt wird, an dem die Prüfung beginnen soll. Nur so ist eine sichere Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Hinausschiebung des Beginns der Außenprüfung, der den Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO hemmt, und einer einvernehmlichen Absprache des Termins der Außenprüfung, der dieser Wirkung nicht zukommt, möglich.

Fundstelle(n):
XAAAB-11238

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.11.2000 - 11 K 370/98

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