Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG
Leitsatz
Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der vollständigen Rückgängigmachung des
Erwerbsvorgangs, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. An einer vollständigen Rückgängigmachung
fehlt es, wenn der Veräußerer vertraglich auf Eigentumsverschaffung verpflichtet bleibt. Der Veräußerer erlangt seine ursprüngliche
Rechtsstellung nicht wieder, wenn der Erwerber bei einer im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung vorgenommenen Weiterveräußerung
des Grundstücks als Zwischenhändler auftritt.
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