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FG Münster Urteil v. - 8 K 480/95 GrE EFG 2002 S. 938 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 16 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG

Leitsatz

Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. An einer vollständigen Rückgängigmachung fehlt es, wenn der Veräußerer vertraglich auf Eigentumsverschaffung verpflichtet bleibt. Der Veräußerer erlangt seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht wieder, wenn der Erwerber bei einer im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung vorgenommenen Weiterveräußerung des Grundstücks als Zwischenhändler auftritt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 938 Nr. 14
FAAAB-11176

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FG Münster, Urteil v. 23.02.2000 - 8 K 480/95 GrE

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