Auftreten eines Grundstückserwerbers als Zwischenhändler bei sogenannten "Oder-Angeboten"
Leitsatz
1) Voraussetzung für das Vorliegen eines der in § 1 Abs. 1 Nrn. 5 - 7 GrEStG normierten Erwerbstatbestände ist, dass der Berechtigte
das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber
er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.
2) Von der - die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen indizierenden - uneingeschränkten Möglichkeit des Benennungsberechtigten,
das Grundstück zu seinem Vorteil zu verwerten, ist auszugehen, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht in die Lage
versetzt wird, ohne weitere Einflussnahme des Grundstückseigentümers die Verkäufe, insbesondere den Marktpreis für die Wohnungen
auszuhandeln, und dadurch das Risiko eines (teilweisen) Kreditausfalls zu verringern.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1567 RAAAB-11159
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FG Münster, Urteil v. 29.08.2001 - 8 K 6097/99 GrE
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