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FG Münster Urteil v. - 8 K 6097/99 GrE EFG 2001 S. 1567

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 6, GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 7, GrEStG 1983 § 8 Abs 2, GrEStG 1983 § 8 Abs 2 Nr 1, BewG § 138 Abs 2, BewG § 138 Abs 3, AO § 182, GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 5

Grunderwerbsteuer:

Auftreten eines Grundstückserwerbers als Zwischenhändler bei sogenannten "Oder-Angeboten"

Leitsatz

1) Voraussetzung für das Vorliegen eines der in § 1 Abs. 1 Nrn. 5 - 7 GrEStG normierten Erwerbstatbestände ist, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.

2) Von der - die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen indizierenden - uneingeschränkten Möglichkeit des Benennungsberechtigten, das Grundstück zu seinem Vorteil zu verwerten, ist auszugehen, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht in die Lage versetzt wird, ohne weitere Einflussnahme des Grundstückseigentümers die Verkäufe, insbesondere den Marktpreis für die Wohnungen auszuhandeln, und dadurch das Risiko eines (teilweisen) Kreditausfalls zu verringern.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1567
RAAAB-11159

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FG Münster, Urteil v. 29.08.2001 - 8 K 6097/99 GrE

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