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FG Münster Urteil v. - 8 K 5167/01 E EFG 2003 S. 510

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs 2, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 22 Nr 1, AO 1977 § 165 Abs 1

Werbungskosten:

Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 EStG

Leitsatz

1) Auch wenn nach dem Wortlaut eine Vorläufigkeit des Bescheides gemäß § 165 Abs. 1 AO nur zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht aus sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG angeordnet wurde, ist eine Änderbarkeit nach § 165 Abs. 2 AO hinsichtlich der gesamten Einkünfte aus § 22 EStG gegeben.

2) Umfang der Vorläufigkeit richtet sich nach dem objektiven, aus Empfängersicht zu beurteilenden Erklärungswert der Vorläufigkeitsbestimmung.

3) Finanzierungsvermittlungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag angefallen sind, sind nicht den Anschaffungskosten des Rentenstammrechts sondern in vollem Umfang dem Einkunftsbereich zuzuordnen und daher Werbungskosten.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 410 Nr. 7
EFG 2003 S. 510
EFG 2003 S. 510 Nr. 8
INF 2003 S. 208 Nr. 6
DAAAB-11155

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FG Münster, Urteil v. 09.10.2002 - 8 K 5167/01 E

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