Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen
mangels positiver Zukunftsprognose
Leitsatz
1) Das Gericht ist nicht gehalten, die mündliche Verhandlung in einem Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater
zu vertagen, weil bei einem Aufschub der Entscheidung die Aussicht auf Konsolidierung der wirtschaftlichen Situation des Klägers
besteht.
2) Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist nur dann mit der Folge ausgeschlossen, dass der vermutete oder tatsächliche
Vermögensverfall des Steuerberaters nicht zum Widerruf seiner Bestellung führt, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in
jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird. Dabei kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, ob der Steuerberater
die desolate Vermögenslage beherrscht.
3) Die für den Ausschluss des Gefährdungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erforderliche positive Prognose für die Zukunft
ist regelmäßig nur dann möglich, wenn der Druck der Gläubiger durch Stillhalteabkommen oder realistische Tilgungsabreden usw.
soweit gemildert ist, dass mit der Einhaltung des Versprechens, nur in eingeschränktem Umfang die gesetzlich erlaubten Tätigkeiten
auszuüben, gerechnet werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 716 IAAAB-11123
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FG Münster, Urteil v. 16.01.2002 - 7 K 7966/00 StB
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