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FG Münster Urteil v. - 5 K 5688/00 Kg EFG 2002 S. 417

Gesetze: BGB § 1612 Abs 1, BGB § 1612 Abs 1 Satz 1, EStG § 64 Abs 3

Kindergeld:

Begriff der Unterhaltsrente

Leitsatz

1) Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" gemäß § 64 Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen, nicht dagegen Naturalunterhalt und einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen.

2) Woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt, ist unerheblich. Eine Unterhaltsrente liegt auch dann vor, wenn diese aus Mitteln zu Recht oder zu Unrecht erhaltenem Kindergeld stammen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 417
EFG 2002 S. 417 Nr. 7
PAAAB-11057

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FG Münster, Urteil v. 14.12.2001 - 5 K 5688/00 Kg

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