1) Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" gemäß § 64 Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend
wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen, nicht dagegen Naturalunterhalt und einmalige oder gelegentliche
finanzielle Zuwendungen.
2) Woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt, ist unerheblich. Eine Unterhaltsrente
liegt auch dann vor, wenn diese aus Mitteln zu Recht oder zu Unrecht erhaltenem Kindergeld stammen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 417 EFG 2002 S. 417 Nr. 7 PAAAB-11057
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