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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 817/14 (Kg)

Gesetze: EStG § 64 Abs. 3 S. 2

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind

Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nur laufend wiederkehrende, gleichmäßige Geldleistungen

Leitsatz

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. „Unterhaltsrente” in diesem Sinne ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung. Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht.

Fundstelle(n):
UAAAE-91729

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2015 - 6 K 817/14 (Kg)

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