1) Die Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die
Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist und bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung
nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
2) Durch die Verknüpfung von Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung bei einem für den Steuerpflichtigen
ungünstigen Verfahrensausgang sollen Steuerausfälle vermieden werden. Eine derartige Gefahr kann sich insbesondere aus der
wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen ergeben.
3) Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist trotz Gefährdung des Steueranspruchs abzusehen, wenn der Steuerpflichtige
bei einer auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide gestützten Aussetzung der Vollziehung im Rahmen zumutbarer
Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten.
4) Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zudem dann abzusehen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit
ein für den Steuerpflichtigen günstiger Verfahrensausgang zu erwarten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1177 EFG 2003 S. 1177 Nr. 16 WAAAB-11020
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 28.04.2003 - 4 V 444/03 E
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