Kindergeldanspruch eines Ausländers lediglich mit Aufenthaltsbefugnis nach abgelehntem Asylantrag
Leitsatz
1. Ein Ausländer, dessen Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und dessen Aufenthalt im Inalnd lediglich in Form einer
Aufenthaltsbefugnis geduldet wird, hat keinen Anspruch auf Kindergeld.
2. Da eine solche Person anders als Personen, die als Flüchtlinge oder politisch Verfolgte anerkannt sind, keinen Anspruch
auf ein dauerhaftes Bleiberecht hat, verletzt diese Handhabung nicht Art. 3 Abs. 1 GG
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