Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Zweitstudium der Erziehungswissenschaften und für eine Pilgerfahrt nach Lourdes
Leitsatz
1) Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Studium der Erziehungswissenschaften können nicht als Werbungskosten qualifiziert
werden, wenn geltend gemacht wird, durch das Zweitstudium werde ein Wechsel in einen anders gearteten Beruf - subjektiv -
angestrebt, die Angaben des Steuerpflichtigen aber widersprüchlich sind und sich das Gericht deshalb nicht davon überzeugen
kann, dass der Steuerpflichtige den Wechsel tatsächlich anstrebte.
2) Aufwendungen eines katholischen Pastors für dessen Teilnahme an einer Pilgerfahrt nach Lourdes stellen keine Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Steuerpflichtige nicht darlegt, dass die grundsätzlich anzunehmende
private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 767 EFG 2003 S. 767 Nr. 11 VAAAB-11016
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