Indizwirkung von Insiderwissen,
Einbezug von Veräußerungen nach Ablauf der
Fünfjahresfrist
Leitsatz
1) Der Zeitraum von sechseinhalb
Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung von Eigentumswohnungen ist
auch bei Vorliegen von Insiderwissen zu lang, um daraus auf eine bedingte
Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Objekte
schließen zu können.
2) Der Fünfjahreszeitraum stellt
für die Drei-Objekt-Grenze keine absolute Beschränkung dar. Sind
Indizien für das Vorliegen einer Gewerblichkeit gegeben, können
weitere Objekte, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist veräußert
wurden, mitgezählt werden, wenn die Überschreitung der
Fünfjahresfrist nur geringfügig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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