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FG Münster Urteil v. - 14 K 6299/99 Kg EFG 2002 S. 415

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 1, EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3, EStG § 32 Abs 4 Satz 2, EStG § 33b, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1, EStG § 67 Satz 2, EStG § 74 Abs 1, EStG § 74 Abs 1 Satz 4, EStG § 74 Abs 1 Satz 5, EStG § 74 Abs 3, BSHG § 2, BSHG §§ 11 ff, BSHG § 23, BSHG § 91, SGB X §§ 102 ff, FGO § 40 Abs 2, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers - kein Ausschluss der Bedürftigkeit des Kindes durch Sozialhilfeleistungen - Berücksichtigung des Prinzips des Nachrangs der Sozialhilfe

Leitsatz

1) Der Sozialleistungsträger hat (auch dann) ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds und ist daher klagebefugt, wenn sich die an das Kind zu zahlende Sozialhilfe aufgrund der Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindes gemindert hat.

2) Sozialhilfeleistungen, die den gesamten Unterhaltsbedarf des behinderten Kindes, d.h. den durch die Beträge des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken, sind nur dann als eigene Mittel des Kindes anzusehen, wenn eine Inanspruchnahme der Eltern aufgrund der Gewährung dieser Leistungen nicht in Betracht kommt; insoweit gilt auch im Steuerrecht das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 415
EFG 2002 S. 415 Nr. 7
NAAAB-10842

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FG Münster, Urteil v. 25.10.2001 - 14 K 6299/99 Kg

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