Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts
wegen Besorgnis der Befangenheit
Ablehnung des
Buchsachverständigen des Finanzgerichts München K wegen Besorgnis der
Befangenheit
Leitsatz
1. Ein dem Finanzgericht
angehörender Buchsachverständiger, der mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt worden ist, kann bei Vorliegen entsprechender Gründe
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Der Vortrag, der
Buchsachverständige habe das rechtliche Gehör verletzt, rechtigt
keine Ablehnung, wenn der Kläger Besprechungstermine nicht wahrgenommen
hat, ebenso wenig der Umstand, dass der Sachverständige eine
Auskunftsperson gehört hat oder die Behauptung, der Gutachter handele als
verlängerter Arm der Finanzverwaltung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-10680
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 18.10.2002 - 6 K 3964/95
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