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Finanzgericht München Beschluss v. - 9 V 1969/02

Gesetze: FGO § 69, EStG 1996 § 4 Abs. 4, EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b

Aussetzung der Vollziehung

häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten

Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung

Leitsatz

1. Hat ein Steuerpflichtiger neben seiner Wohnung ein Appartment angemietet, das er als Büro nutzt und hat er vor den Eingangstüren von Wohnung und Appartment eine Mauer mit einer gemeinsamen Eingangstür anbringen lassen und dadurch einen vom allgemein zugänglichen Hausflur abgetrennten Vorraum vor beiden Wohnungen geschaffen, so handelt es sich beim Appartment um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG.

2. Ein Krankengymnast und Psychotherapeut hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im Arbeitszimmer, in dem Tätigkeiten der Vor- und Nachsorge sowie die Korrespondenz mit den Krankenkassen stattfindet, sondern in der Klinik, in der die Behandlung der Patienten vorgenommen wird.

Fundstelle(n):
HAAAB-10643

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht München, Beschluss v. 02.07.2002 - 9 V 1969/02

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