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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 3263/97

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1, EStG § 70 Abs. 2, BGB § 1360, BGB § 1608 S. 1, FGO § 41, AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Kindergeld für ein verheiratetes Kind;

nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern;

Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Leitsatz

Der Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes und in Berufsausbildung befindliches Kind erlischt grundsätzlich mit Verheiratung des Kindes. Eine Ausnahme gilt, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und deshalb eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen kommt. Dies ist dann der Fall, wenn das gemeinsame Familieneinkommen der Ehegatten unter deren steuerlichem Existenzminimum liegt, wobei eine monatliche Betrachtung gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-10587

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Finanzgericht München, Urteil v. 17.10.2001 - 9 K 3263/97

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