Der Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes und in Berufsausbildung befindliches Kind erlischt grundsätzlich mit
Verheiratung des Kindes. Eine Ausnahme gilt, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser
zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und deshalb eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen
kommt. Dies ist dann der Fall, wenn das gemeinsame Familieneinkommen der Ehegatten unter deren steuerlichem Existenzminimum
liegt, wobei eine monatliche Betrachtung gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-10587
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Finanzgericht München, Urteil v. 17.10.2001 - 9 K 3263/97
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