Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die
Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 1 EStG
ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen
Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des
horizontalen Verlustausgleichs
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Ausgangsgröße für die
tarifliche Einkommensteuer und damit auch für die
Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 1 S. 2
EStG ist das zu versteuernde Einkommen, also eine
Größe, bei der etwaige Verluste innerhalb einer Einkunftsart bereits
verrechnet sind. Da die sogenannte Fünftelregelung danach nur auf die nach
Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs noch im zu versteuernden
Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte anzuwenden ist,
ist nur ein nach Verrechnung mit den laufenden Einkünften aus
Gewerbebetrieb verbliebener gewerblicher Veräußerungsgewinn
tarifbegünstigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1377 Nr. 22 EFG 2002 S. 1449 EFG 2002 S. 1449 Nr. 22 KAAAB-10574
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 19.07.2002 - 8 K 5026/01
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