Falschbezeichnung der Gesellschaft im
Gewinnfeststellungsbescheid
kein Abzug der schweizerischen
Verrechnungssteuer in Missbrauchsfällen
gesonderter und
einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988 –
1990
Leitsatz
1. Wurde ein Auftrag über eine
Schweizer AG als Briefkastenfirma abgewickelt, tatsächlich von einer
deutschen Personengesellschaft ausgeführt und wurden die Gewinne bei
dieser später auch versteuert, so scheidet eine Anrechnung der
nachträglich in der Schweiz bei der AG erhobenen, auf den streitigen
Auftrag entfallenden schweizerischen Verrechnungssteuer nach
§ 34c Abs. 3 EStG
aus, wenn die Steuerpflichtigen die Besteuerung in der Schweiz durch eine
rechtsmissbräuchliche Gestaltung selbst herbeigeführt haben und ohne
die missbräuchliche Zwischenschaltung der AG in der Schweiz keine Steuer
angefallen wäre.
2. Es liegt kein Adressierungsmangel
vor, wenn nach einer Änderung der Firmenbezeichnung und dem Tod zweier
Kommanditisten der Gewinnfeststellungsbescheid zwar zunächst ohne Hinweis
auf die Rechtsnachfolge der ehemaligen Beteiligten an die KG unter ihrer alten
Firmenbezeichnung adressiert wurde, wenn diese Angaben später aber durch
einen Richtigstellungsbescheid nach
§ 182 Abs. 3 AO
nachgeholt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1421 EFG 2002 S. 1421 Nr. 22 PAAAB-10568
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 22.06.2001 - 8 K 3899/99
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