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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 3899/99 EFG 2002 S. 1421

Gesetze: EStG § 34c Abs. 3, AO 1977 § 42, EStG § 34c Abs. 6, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34c Abs. 1, AO 1977 § 124 Abs. 3, AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 182 Abs. 3

Falschbezeichnung der Gesellschaft im Gewinnfeststellungsbescheid

kein Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer in Missbrauchsfällen

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988 – 1990

Leitsatz

1. Wurde ein Auftrag über eine Schweizer AG als Briefkastenfirma abgewickelt, tatsächlich von einer deutschen Personengesellschaft ausgeführt und wurden die Gewinne bei dieser später auch versteuert, so scheidet eine Anrechnung der nachträglich in der Schweiz bei der AG erhobenen, auf den streitigen Auftrag entfallenden schweizerischen Verrechnungssteuer nach § 34c Abs. 3 EStG aus, wenn die Steuerpflichtigen die Besteuerung in der Schweiz durch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung selbst herbeigeführt haben und ohne die missbräuchliche Zwischenschaltung der AG in der Schweiz keine Steuer angefallen wäre.

2. Es liegt kein Adressierungsmangel vor, wenn nach einer Änderung der Firmenbezeichnung und dem Tod zweier Kommanditisten der Gewinnfeststellungsbescheid zwar zunächst ohne Hinweis auf die Rechtsnachfolge der ehemaligen Beteiligten an die KG unter ihrer alten Firmenbezeichnung adressiert wurde, wenn diese Angaben später aber durch einen Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO nachgeholt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1421
EFG 2002 S. 1421 Nr. 22
PAAAB-10568

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Finanzgericht München, Urteil v. 22.06.2001 - 8 K 3899/99

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