Ergibt sich aus der Angabe des
Ausschüttungsbetrages in der Körperschaftsteuererklärung 1993
i.V.m. der Angabe des Steuerminderungsbetrages in der Anlage KSt 1G/A zur
Erklärung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 47 KStG, dass die Steuerfestsetzung gemäß
§ 54 Abs. 10a KStG nach altem Recht vorgenommen werden soll und
bescheinigt die Körperschaft die anrechenbare Körperschaftsteuer dem
entsprechend mit 9/16, haftet die Körperschaft nicht wegen Ausstellung
einer unrichtigen Bescheinigung über die anrechenbare
Körperschaftsteuer nach § 44 Abs. 5 KStG, weil das FA der
Erklärung nicht gefolgt ist und die Ausschüttungsbelastung lediglich
mit 30 v.H. hergestellt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 412 EFG 2003 S. 412 Nr. 6 XAAAB-10509
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 30.09.2002 - 7 K 2456/99
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