1. Vom Arbeitgeber gewährte
Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des
Arbeitgebers erweisen.
2. Im Streitfall: Annahme eines
–den Entlohnungscharakter ausschließendes– ganz
überwiegend eigenbetriebliches Interesse des den Geschäftszweig der
Herstellung und des Vertriebs von elektronischen Bauteilen und Funkgeräten
betreibenden Arbeitgebers bei der Übernahme der Kosten für das
Erlernen der deutschen Sprache durch ausländische Arbeitnehmer, dem
pauschalierten Kostenersatz für die von der Wohnung der sich
überwiegend im Außendienst befindenden Arbeitnehmer aus
geführten betrieblichen Telefongespräche, der finanziellen
Beteiligung an den Aufwendungen für eine Reihe von – auch
allgemeinen– Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z. B.
Dipl.-Betriebswirt, MBA), dem von der Schwestergesellschaft neben den
Arbeitnehmern auch Dritten gegenüber gewährten vergünstigten
Bezug von Mobiltelefonen.
3. Die Übernahme der
Jahresgebühr für Kreditkarten der Arbeitnehmer stellte im Streitfall
mangels Nachweises, dass es sich jeweils um die zweite Kreditkarte der
Arbeitnehmer handelte, ebenso Arbeitslohn dar, wie die für die Erstellung
der jährlichen Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer
übernommenen Steuerberaterkosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 997 Nr. 16 EFG 2002 S. 617 EFG 2002 S. 617 Nr. 10 KÖSDI 2002 S. 13375 Nr. 8 ZAAAB-10504
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Finanzgericht München, Urteil v. 17.01.2002 - 7 K 1790/00
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