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Finanzgericht München Urteil v. - 7 K 1790/00 EFG 2002 S. 617

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Vom Arbeitgeber Gewährte Vorteile als Arbeitslohn

Nachforderung von Lohnsteuer

Leitsatz

1. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen.

2. Im Streitfall: Annahme eines –den Entlohnungscharakter ausschließendes– ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des den Geschäftszweig der Herstellung und des Vertriebs von elektronischen Bauteilen und Funkgeräten betreibenden Arbeitgebers bei der Übernahme der Kosten für das Erlernen der deutschen Sprache durch ausländische Arbeitnehmer, dem pauschalierten Kostenersatz für die von der Wohnung der sich überwiegend im Außendienst befindenden Arbeitnehmer aus geführten betrieblichen Telefongespräche, der finanziellen Beteiligung an den Aufwendungen für eine Reihe von – auch allgemeinen– Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z. B. Dipl.-Betriebswirt, MBA), dem von der Schwestergesellschaft neben den Arbeitnehmern auch Dritten gegenüber gewährten vergünstigten Bezug von Mobiltelefonen.

3. Die Übernahme der Jahresgebühr für Kreditkarten der Arbeitnehmer stellte im Streitfall mangels Nachweises, dass es sich jeweils um die zweite Kreditkarte der Arbeitnehmer handelte, ebenso Arbeitslohn dar, wie die für die Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer übernommenen Steuerberaterkosten.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 997 Nr. 16
EFG 2002 S. 617
EFG 2002 S. 617 Nr. 10
KÖSDI 2002 S. 13375 Nr. 8
ZAAAB-10504

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Finanzgericht München, Urteil v. 17.01.2002 - 7 K 1790/00

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