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FG München Urteil v. - 6 K 5410/02 EFG 2003 S. 1732

Gesetze: SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 51a Abs. 2, KStG § 27, KStG § 28, KStG § 29, KStG § 30

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags

Solidaritätszuschlag zur KSt 2000

Leitsatz

Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderungen i. S. des § 27 KStG sind auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für die Bemessung des Solidaritätszuschlags uneingeschränkt zu berücksichtigen, so dass sich in Fällen, in denen die Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung ist, eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags ergeben kann (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zu Sinn und Zweck des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1269 Nr. 21
EFG 2003 S. 1732
EFG 2003 S. 1732 Nr. 23
XAAAB-10480

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FG München, Urteil v. 03.06.2003 - 6 K 5410/02

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