Angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers
einer Auto-GmbH
Bemessungsgrundlage für
Gewinntantieme
Körperschaftsteuer 1992
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum
Gewerbesteuermessbetrag 1992
Leitsatz
1. Nach der BFH-Rechtsprechung
(Urteil vom I R 74/99,
BStBl II 2000, 547) liegt
regelmäßig eine vGA vor, wenn sich die zugesagte Gewinntantieme auf
mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft
beläuft. Offen ist bislang, ob dieser Berechnung der handelsrechtliche
Jahresüberschuss (nach Abzug von Steuern und Tantieme) oder der Gewinn vor
Steuern und Tantieme zugrunde zu legen ist. Gründe des
Praktikabilität sprechen gegen den Gewinn nach Tantieme und Steuern als
Bemessungsgrundlage für die 50 %-Grenze.
2. Im Streitfall: Anerkennung von rd.
270000 DM im Jahr 1992 als angemessene Gesamtausstattung des
Geschäftsführers einer Auto-GmbH mit rd. 40 Beschäftigten, einem
Umsatz von 17 Mio. DM und einem Bilanzgewinn von 111000 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1018 Nr. 16 EFG 2002 S. 710 PAAAB-10461
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 26.02.2002 - 6 K 3882/98
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