Erledigung eines Einspruchsverfahrens ohne
Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Ergibt sich aus einem Aktenvermerk,
an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Steuerpflichtige (bzw.
hier sein Bevollmächtigter) der Erledigung des Einspruchs
ausdrücklich zugestimmt hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt
würden, so ist diese bedingte Erledigungserklärung wirksam, da
für eine solche Erklärung keine besondere Form vorgeschrieben ist.
Mit Erlass eines entsprechend geänderten Bescheides, der ohne Zweifel
ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, ist das Einspruchsverfahren
durch Abhilfe erledigt, eine Einspruchsentscheidung ist nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 136 EFG 2003 S. 136 Nr. 3 EAAAB-10456
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 24.09.2002 - 6 K 3779/99
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