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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 3779/99 EFG 2003 S. 136

Gesetze: AO 1977 § 367 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 67 Abs. 2 S. 3, AO 1977 § 122 Abs. 1

Erledigung eines Einspruchsverfahrens ohne Einspruchsentscheidung

Leitsatz

Ergibt sich aus einem Aktenvermerk, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Steuerpflichtige (bzw. hier sein Bevollmächtigter) der Erledigung des Einspruchs ausdrücklich zugestimmt hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden, so ist diese bedingte Erledigungserklärung wirksam, da für eine solche Erklärung keine besondere Form vorgeschrieben ist. Mit Erlass eines entsprechend geänderten Bescheides, der ohne Zweifel ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, ist das Einspruchsverfahren durch Abhilfe erledigt, eine Einspruchsentscheidung ist nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 136
EFG 2003 S. 136 Nr. 3
EAAAB-10456

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.09.2002 - 6 K 3779/99

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