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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 598/98

Gesetze: GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

Maklerprovision des Käufers kein Bestandteil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung

Leitsatz

Ist der Grundstückserwerber dem Makler gegenüber zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, so gehört diese auch dann nicht zur Gegenleistung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn der Erwerber die Provision auf Veranlassung des Maklers zusammen mit dem Grundstückskaufpreis an den Veräußerer zu entrichten hat (Anschluss an das , EFG 2001 S. 93).

Fundstelle(n):
WAAAB-10317

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 598/98

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