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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 558/02 EFG 2002 S. 1493

Gesetze: AO § 163, AO § 227, ErbStG § 11, ErbStG § 20 Abs. 6 S. 2

Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlassverfahren wegen ErbSt

Leitsatz

Der Kursverfall vermachter Aktien nach dem Todestag des Erbl rechtfertigt auch dann keinen Erlaß, wenn der Vermächtnisnehmer wegen § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erst später darüber verfügen konnte.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1493
EFG 2002 S. 1493 Nr. 23
SAAAB-10314

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.07.2002 - 4 K 558/02

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