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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 4595/96

Gesetze: GrEStG 1983 § 16 Abs 1 Nr 1

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs als Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu müssen die Beteiligten sich vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten entlassen, die bereits gewährten Leistungen zurückgewähren und uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen. Der Verkäufer muss wieder völlig frei über das Grundstück verfügen können und darf nicht verpflichtet sein, das Grundstück wieder an den Erwerber oder einen von diesem benannten Dritten zu veräußern.

2. Ist bereits im ursprünglichen Grundstückskaufvertrag über ein in Wohn- und Teileigentum aufgeteiltes Gebäude vorgesehen, dass der Vertrag insoweit noch aufgehoben werden kann, als ein feststehender Dritter sich noch zum Erwerb einer bestimmten Wohnungseinheit entschließt, soll für diesen Fall aber der Gesamtkaufpreis für den Veräußerer unverändert bleiben ( auch nicht mehr zurückgezahlt werden) und sollen die anderen Erwerber im Falle der Aufhebung für den Kaufpreis gesamtschuldnerisch haften, so wird dieser Vertrag nicht i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn es entsprechend dieser Vereinbarung später tatsächlich zu der vorgesehenen teilweisen Aufhebung des Vertrags und zu einem Kaufvertrag des Veräußerers mit dem Dritten kommt.

Fundstelle(n):
VAAAB-10284

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Finanzgericht München, Urteil v. 18.12.2000 - 4 K 4595/96

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