1. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG der Verwertung eines Kaufangebots durch den Berechtigten
zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen ist auch dann erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte zwar nicht in Ausübung
unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt, wohl aber in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter, denen
gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.
2. Eine KG als Benennungsberechtigte, an der als alleinige Kommanditistin eine Bank --die Grundschuldgläubigerin-- beteiligt
ist, die demzufolge offensichtlich ein Interesse an einem hohen Verkaufserlös unter Vermeidung einer Zwangsvollstreckung hat,
handelt ganz überwiegend in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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