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FG München Urteil v. - 3 K 5297/00

Gesetze: KaffeeStG 1996 § 2 Nr. 5, KaffeeStG 1996 § 2 Nr. 2, KaffeeStG 1996 § 4, KaffeeStG 1996 § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 38

Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens

Kaffeesteuer

Leitsatz

Bestimmung der Kaffeesteuerpflicht bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren: Bei der Ermittlung der 50-Gramm-Grenze des § 2 Nr. 5 KaffeeStG kommt es nur darauf an, welche Menge Kaffee i. S. von § 2 Nr. 2 KaffeeStG im Zeitpunkt der Einfuhr in das deutsche Steuergebiet in kaffeehaltigen Waren tatsächlich enthalten ist; unmaßgeblich ist, wie viel Kaffee zur Herstellung der kaffeehaltigen Waren eingesetzt wurde.

Fundstelle(n):
YAAAB-10150

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FG München, Urteil v. 14.05.2003 - 3 K 5297/00

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