Auslegung einer Klageschrift bei Angabe eines falschen Beklagten
Leitsatz
1. Eine Klageschrift, in der ein Prozessbevollmächtigter eine falsche Behörde als Beklagten benennt, ist einer berichtigenden
Auslegung durch das Finanzgericht nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet
ist.
2. Eine Auswechslung des Beklagten kann als Klageänderung i.S. von § 67 FGO zulässigerweise nur innerhalb der Klagefrist erklärt
werden.
3. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Möglichkeit der Ergänzung auch von sog. Muss-Voraussetzungen einer Klage, also auch Ergänzungen
im Hinblick auf die Bezeichnung des Beklagten, vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Klage den Anforderungen des § 65
Abs. 1 Satz 1 FGO noch nicht genügt. Entspricht dagegen die Klage bereits den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, so
ist für eine fristgebundene Aufforderung gemäß § 65 Abs. 2 FGO kein Raum mehr.
Fundstelle(n): IAAAB-10112
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 22.11.2000 - 3 K 3229/97
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