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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 3229/97

Gesetze: FGO § 63 Abs 1 Nr 1, FGO § 67, FGO § 65 Abs 2 Satz 1, FGO § 65 Abs 1 Satz 1, BGB § 133

Auslegung einer Klageschrift bei Angabe eines falschen Beklagten

Leitsatz

1. Eine Klageschrift, in der ein Prozessbevollmächtigter eine falsche Behörde als Beklagten benennt, ist einer berichtigenden Auslegung durch das Finanzgericht nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet ist.

2. Eine Auswechslung des Beklagten kann als Klageänderung i.S. von § 67 FGO zulässigerweise nur innerhalb der Klagefrist erklärt werden.

3. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Möglichkeit der Ergänzung auch von sog. Muss-Voraussetzungen einer Klage, also auch Ergänzungen im Hinblick auf die Bezeichnung des Beklagten, vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO noch nicht genügt. Entspricht dagegen die Klage bereits den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, so ist für eine fristgebundene Aufforderung gemäß § 65 Abs. 2 FGO kein Raum mehr.

Fundstelle(n):
IAAAB-10112

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Finanzgericht München, Urteil v. 22.11.2000 - 3 K 3229/97

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