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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 2700/97

Gesetze: AO § 163, UStG § 27 Abs. 1, UStG § 29

Keine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Erhöhung des Steuersatzes nach Bezug von Vorauszahlungen

Umsatzsteuer 1993

abweichender Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

Leistungen, die nach dem ausgeführt worden sind, unterliegen auch dann dem ab geltenden Steuersatz von 15 vH, wenn der Unternehmer die Vorauszahlungen für die vereinbarten Leistungen bereits vor dem unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Steuersatzes von 14 vH vereinnamt hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung auf die Leistungsempfänger aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht vornehmen konnte.

Fundstelle(n):
HAAAB-10108

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Finanzgericht München, Urteil v. 25.04.2001 - 3 K 2700/97

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