Keine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus sachlichen
Billigkeitsgründen wegen Erhöhung des Steuersatzes nach Bezug von
Vorauszahlungen
Umsatzsteuer 1993
abweichender
Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Leistungen, die nach dem
ausgeführt worden sind, unterliegen auch dann dem ab geltenden
Steuersatz von 15 vH, wenn der Unternehmer die Vorauszahlungen für die
vereinbarten Leistungen bereits vor dem unter Zugrundelegung des zu
diesem Zeitpunkt noch geltenden Steuersatzes von 14 vH vereinnamt hat. Eine
abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt
selbst dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer die Abwälzung der
Umsatzsteuererhöhung auf die Leistungsempfänger aus technischen oder
ökonomischen Gründen nicht vornehmen konnte.
Fundstelle(n): HAAAB-10108
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Finanzgericht München, Urteil v. 25.04.2001 - 3 K 2700/97
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