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FG München  v. - 3 K 1710/00 EFG 2001 S. 472

Gesetze: AO 1977 § 347, AO 1977 § 309 Abs 2 S 3, AO 1977 § 309 Abs 1, AO 1977 § 257 Abs 1 Nr 3, AO 1977 § 47, AO 1977 § 124 Abs 2, FGO § 100 Abs 1

Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner

Leitsatz

1. Sobald eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt, dass die gepfändete Forderung gezahlt wird, erlischt zwar der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bleibt jedoch bis zu ihrer förmlichen Aufhebung als Rechtsgrund für die erfolgte Pfändung bestehen.

2. Wird die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einen Drittschuldner dem Vollstreckungsschuldner nicht gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, ist die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben, wenn -nach dem auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden und in § 127 AO 1977 niedergelegtem Grundgedanken des Steuerverfahrensrechts- in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 472
EAAAB-10093

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FG München v. 23.11.2000 - 3 K 1710/00

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