Ein von einem Steuerberater
eingelegter Einspruch, der seinem Wortlaut nach gegen einen
Einkommensteuerbescheid gerichtet ist, kann als Einspruch gegen einen
Verlustfeststellungsbescheid auszulegen sein, wenn der Einkommensteuerbescheid
auf Null DM lautet und aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu
ersehen ist, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben begehrt wird.