Zu- und Abschläge zum bzw. vom Bodenrichtwert des
Gutachterausschusses bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute
Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung
1. Bei der Ermittlung des
Mindestwerts für ein unbebautes Grundstücks ist von dem vom
zuständigen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwert auszugehen;
ein Abschlag wegen einer niedrigeren Bebaubarkeit kommt nicht in Betracht, wenn
nicht ersichtlich ist, warum die im Bebauungsplan ausdrücklich bestimmte,
mit den Richtwertangaben übereinstimmende Geschossflächenzahl nicht
genehmigungsfähig sein sollte.
2. Im Bodenrichtwert nicht
berücksichtigte Erschließungskosten sind werterhöhend zu
berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie bereits entstanden und
geleistet worden sind (gegen
R 161 Abs. 6 S. 5 ErbStR
2003).
3. Für im Bebauungsplan
ausgewiesene, bisher zum Grundstück gehörende Verkehrsflächen
ist ein angemessener Abschlag zu machen (hier: Ansatz der ausgewiesenen
Straßenflächen mit 50 % des Richtwerts).
4. Mängel in der Infrastruktur
führen zu keinem Abschlag, wenn sie für das gesamte Gebiet bereits in
den Richtwerten des Gutachterausschusses berücksichtigt sind; auch die
Nachbarschaft des Grundstücks zu einem Baudenkmal rechtfertigt keinen
Abschlag und ist zudem bereits durch den pauschalen Abschlag von 20 %
(§ 145 Abs. 3 S. 1
BewG) abgegolten.
5. Die in
R 163 ErbStR
2003 aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines
unter dem Mindestwert liegenden gemeinen Werts des unbebauten Grundstücks
–Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder
eines Sachverständigen– sind sachgerecht. (hier: keine
Berücksichtigung eines in sich nicht schlüssigen Gutachtens eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen).
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