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FG München Urteil v. - 4 K 801/00

Gesetze: BewG 1997 § 138 Abs. 3, BewG 1997 § 145 Abs. 3 S. 1, BewG 1997 § 145 Abs. 3 S. 2, BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3, ErbStR 2003 R 161 Abs. 5, ErbStR 2003 R 161 Abs. 6 S 5, ErbStR 2003 R 163

Zu- und Abschläge zum bzw. vom Bodenrichtwert des Gutachterausschusses bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung

Zum Bodenrichtwert §§ 138 Abs. 3, 145 Abs. 3 BewG

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Mindestwerts für ein unbebautes Grundstücks ist von dem vom zuständigen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwert auszugehen; ein Abschlag wegen einer niedrigeren Bebaubarkeit kommt nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, warum die im Bebauungsplan ausdrücklich bestimmte, mit den Richtwertangaben übereinstimmende Geschossflächenzahl nicht genehmigungsfähig sein sollte.

2. Im Bodenrichtwert nicht berücksichtigte Erschließungskosten sind werterhöhend zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie bereits entstanden und geleistet worden sind (gegen R 161 Abs. 6 S. 5 ErbStR 2003).

3. Für im Bebauungsplan ausgewiesene, bisher zum Grundstück gehörende Verkehrsflächen ist ein angemessener Abschlag zu machen (hier: Ansatz der ausgewiesenen Straßenflächen mit 50 % des Richtwerts).

4. Mängel in der Infrastruktur führen zu keinem Abschlag, wenn sie für das gesamte Gebiet bereits in den Richtwerten des Gutachterausschusses berücksichtigt sind; auch die Nachbarschaft des Grundstücks zu einem Baudenkmal rechtfertigt keinen Abschlag und ist zudem bereits durch den pauschalen Abschlag von 20 % (§ 145 Abs. 3 S. 1 BewG) abgegolten.

5. Die in R 163 ErbStR 2003 aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines unter dem Mindestwert liegenden gemeinen Werts des unbebauten Grundstücks –Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen– sind sachgerecht. (hier: keine Berücksichtigung eines in sich nicht schlüssigen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen).

Fundstelle(n):
KAAAB-09982

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FG München, Urteil v. 25.06.2003 - 4 K 801/00

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