Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines
Grundstückshändlers aus der Veräußerung des Bruchteils der
Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft
Umsatzsteuer 1993
Zinsen zur Umsatzsteuer
1993
Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994
Leitsatz
Anders als bei der
Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer
Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer
vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im
Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstückshändlers
als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG zu
erfassen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 420 EAAAB-09945
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Finanzgericht München, Beschluss v. 12.11.2001 - 1 V 1228/01
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