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Finanzgericht München Beschluss v. - 1 V 1228/01 EFG 2002 S. 420

Gesetze: GewStG § 7, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16, EStG § 4, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung des Bruchteils der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft

Umsatzsteuer 1993

Zinsen zur Umsatzsteuer 1993

Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

Leitsatz

Anders als bei der Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstückshändlers als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG zu erfassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 420
EAAAB-09945

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 12.11.2001 - 1 V 1228/01

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