Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen
Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten
in mehreren Veranlagungszeiträumen. §§ 19, 8 Abs. 3, 34 Abs. 3 EStG a.F.
Leitsatz
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechten ist als
laufender Arbeitslohn und nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu besteuern,
wenn der Arbeitnehmer die Optionsrechte über mehrere Jahre verteilt ausgeübt hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer
seine Optionsrechte auf Grund der Vorgaben seines Arbeitgebers nur in Teiltranchen ausüben konnte oder ob und inwieweit
er dies selbst steuern konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 498 Nr. 8 EFG 2002 S. 276 EFG 2002 S. 276 Nr. 5 QAAAB-09928
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 1 K 5201/99
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