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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 5201/99 EFG 2002 S. 276

Gesetze: EStG § 34 Abs. 3, EStG § 19, EStG § 8 Abs. 3

Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen

Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. §§ 19, 8 Abs. 3, 34 Abs. 3 EStG a.F.

Leitsatz

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechten ist als laufender Arbeitslohn und nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer die Optionsrechte über mehrere Jahre verteilt ausgeübt hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer seine Optionsrechte auf Grund der Vorgaben seines Arbeitgebers nur in Teiltranchen ausüben konnte oder ob und inwieweit er dies selbst steuern konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 498 Nr. 8
EFG 2002 S. 276
EFG 2002 S. 276 Nr. 5
QAAAB-09928

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 1 K 5201/99

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