1. Die Fortwirkung einer Fristsetzung
nach § 364b AO ist für das finanzgerichtliche Verfahren in § 76
Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO abschließend geregelt.
2. Hieran hat sich auch durch die
Neufassung des § 172 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AO durch das Gesetz vom
, BGBl. I S. 2310) nichts geändert. Dadurch ist nur klargestellt
worden, dass die Regelung des § 364b Abs. 2 AO, wonach Erklärungen
und Beweismittel, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach dessen Abs. 1 AO
eingereicht werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind, für das
gesamte finanzamtliche Verfahren gilt, also auch bei einer schlichten
Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO.
3. Das FG kann
Steuererklärungen, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach § 364b
Abs. 1 AO eingereicht werden, nur dann ermessensfehlerfrei zurückweisen,
wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde.
4. Wird zur Klagebegründung die
Steuererklärung eingereicht und ist diese gemäß § 76 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen,
kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie das FA die
Steuerfestsetzung vornehmen.
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