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FG München  v. - 1 K 4131/99 EFG 2001 S. 156

Gesetze: AO 1977 § 364b Abs. 1AO 1977 § 364b Abs. 2AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2aAO 1977 § 172 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 FGO § 76 Abs. 3FGO § 79b Abs. 3

Bedeutung des § 364b AO für das FA im Klageverfahren nach Änderung von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Satz 3 AO

Leitsatz

1. Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364b AO ist für das finanzgerichtliche Verfahren in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO abschließend geregelt.

2. Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 172 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AO durch das Gesetz vom , BGBl. I S. 2310) nichts geändert. Dadurch ist nur klargestellt worden, dass die Regelung des § 364b Abs. 2 AO, wonach Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach dessen Abs. 1 AO eingereicht werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind, für das gesamte finanzamtliche Verfahren gilt, also auch bei einer schlichten Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO.

3. Das FG kann Steuererklärungen, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 AO eingereicht werden, nur dann ermessensfehlerfrei zurückweisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

4. Wird zur Klagebegründung die Steuererklärung eingereicht und ist diese gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen, kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie das FA die Steuerfestsetzung vornehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 156
KAAAB-09904

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München v. 11.10.2000 - 1 K 4131/99

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