Ein Obst- und Gemüsegarten eines Landwirts, der durch Wirtschaftsgebäude, Hoffläche sowie fremdvermietetes Wohnhaus vom
selbstgenutzten Wohnhaus abgetrennt ist, gilt nicht gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. als entnommen, wenn ein Landwirt
mit Wirkung für ein früheres Jahr auf die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für seine selbstgenutzte Wohnung
verzichtet hat. Der Obst- und Gmüsegarten ist auch nicht als Folge des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. als zum Zeitpunkt der Antragstellung als steuerpflichtig entnommen zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 259 EFG 2002 S. 259 Nr. 5 DAAAB-09873
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 1 K 2903/00
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