Bausparkasservertreter als scheinselbständige
Tätigeit
Einheitlicher Gewerbebetrieb bei mehreren
Tätigkeiten
Leitsatz
1. Ob eine scheinselbständige
Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach
steurrechtlichen und nicht nach arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften.
2. Ein selbständiger
Handelsvertreter nach
§ 84 abs. 1 HGB übt eine
gewerbliche und nicht eine nichtselbständige Tätigkeit aus.
3. Kriterium dafür, ob mehrere
gewerbliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als ein einheitlicher
Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, ist, ob die Betriebe sachlich, insbesondere
organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell getrennt geführt werden.
Fundstelle(n): NAAAB-09835
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 29.05.2001 - 6 K 1934/97
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